Verleihbedingungen
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1. Allgemeines
(1) Die Benutzung der Stadtbibliothek Oelsnitz (Vogtl.) ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts gestattet. (2) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an und erhält nach Zahlung des für ihn in Frage kommenden Quartals- oder Jahresbenutzungsentgelts (Ziffer 1 und 2 der Entgeltordnung) einen für den entsprechenden Zeitraum gültigen Benutzerausweis. (3) Mit der bei der Anmeldung zu leistenden Unterschrift wird die Benutzungsordnung vom Benutzer verbindlich anerkannt. Ferner erklärt sich der Benutzer mit der Speicherung seiner Daten per EDV einverstanden. Diese werden ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben der Stadtbibliothek verwandt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. (4) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte. (5) Juristische Personen melden sich durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen an. (6) Die Benutzer sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen ihres Namens und ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. (1) Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig. (2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. (3) Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises, als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten, wird ein Entgelt gemäß Ziffer 3 der in der Anlage 1 festgelegten Entgeltordnung erhoben.
5. Ausleihe, Leihfrist und Vorbestellungen (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher und andere Medien bis zu vier Wochen ausgeliehen. In begründeten Fällen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden. (2) Die Leihfrist kann vor Ablauf, auf Antrag, bis zu jeweils vier Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch unter Angabe des Namens, der Benutzerausweisnummer und des Fälligkeitsdatums erfolgen. (3) Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung eines Entgelts für die Benachrichtigung entsprechend Ziffer 4 der in Anlage 1 festgelegten Entgeltordnung entgegennehmen. (4) Die Weitergabe der ausgeliehenen Medien an Dritte ist unzulässig. (1) Medien, die als Informations- oder Präsenzbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Leiter der Bibliothek. (2) Für Benutzer unter 14 Jahren, für die eine unentgeltliche Nutzung möglich ist, stehen grundsätzlich die Bestände der Kinderbibliothek sowie des Jugendbuchbereiches zur Verfügung. Im Einzelfall sind Bücher durch das Fachpersonal bedarfsgerecht an Schüler zu verleihen. Die Vorschriften des Jugendschutzes werden beachtet.
(2) Der Benutzer hat sich bei der Ausgabe von dem ordnungsgemäßen Zustand der Medien zu überzeugen und die Mitarbeiter der Bibliothek auf eventuell bereits bestehende Mängel aufmerksam zu machen. (3) Entliehene audiovisuelle Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. (4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheber- und Aufführrechts. (5) Verlust und Veränderung der entliehenen Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. (6) Für den Verlust oder jede Beschädigung entliehener Bücher und anderer Medien ist der Benutzer schadenersatzpflichtig. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien den Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder stattdessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals in Rechnung stellen. Zum Schadenersatz zählen zusätzlich auch die Mehrkosten für die bibliotheksgerechte Wiederherstellung und die Einarbeitung in den Bestand der Bibliothek gemäß Ziffer 6 der Entgeltordnung.
(2) Versäumnisentgelte und Ersatzleistungen, die nach Ablauf von drei Monaten nicht beglichen wurden, werden auf dem Rechtsweg eingezogen.
(2) Große, schwere oder sperrige Gegenstände und Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden. (3) Rauchen sowie störendes Verhalten ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet. Essen und Trinken ist nur innerhalb des Lesecafés erlaubt. (4) Mappen, Taschen usw. sind bei Betreten der Bibliotheksräume in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen. Für abhanden gekommene Sachen, insbesondere Garderobe und Schirme, wird durch die Bibliothek keine Haftung übernommen. (5) Das Personal der Stadtbibliothek übt das Hausrecht aus.
Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. 10. 2010 in Kraft und wird in den Räumen der Bibliothek durch Aushang bekannt gemacht.
Die Höhe der in § 1 und 3 der Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Oelsnitz (Vogtl.) vorgesehenen Entgelte beträgt:
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